Satzung des Vereins „Gesellschaft zur Förderung vergleichender Staat- Kirche-Forschung“ e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstand

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung vergleichender Staat-Kirche-Forschung“ e. V.
(2) Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Berlin.
(4) Für alle sich aus der Satzung und der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch Förderung von Wissenschaft und Forschung. Sein Wirken ist darauf gerichtet, durch vergleichende sozialwissenschaftliche Forschungen und ihre öffentliche Präsentation einen Beitrag zum friedlichen Zusammenwachsen Europas zu leisten.
Im Mittelpunkt dabei stehen die Analyse und der Vergleich der Ziele, Methoden und Instrumentarien der Kirchenpolitik der jeweiligen Machteliten sowie des Weges einzelner Kirchen und des Alltags von Christen in ehemals realsozialistischen Staaten. Die auf diese Schwerpunkte öffentlichen Interesses gerichtete wissenschaftliche Arbeit des Vereins dient der Gewinnung tieferer Einsichten in die Kompliziertheit der gesellschaftlichen Transformationsprozesse dieser Länder und in Chancen und Probleme im europäischen Einigungsprozess.
(2) Der Zweck und die Ziele des Vereins werden vor allem verwirklicht durch längerfristige Forschungen in Form von Einzel- und vergleichenden Studien zu folgenden Schwerpunkten:

  • Grundzüge und Varianten der Kirchenpolitik der jeweiligen Partei- und Staatseliten,
  • Probleme und Ergebnisse des Standortes von Kirchen und Fragen des Alltags von Christen in den jeweiligen Staaten.

Förderung talentierter junger Wissenschaftler. Sie erfolgt vor allem über

  • Unentgeltliche Nutzung der Bibliothek und der Technik des Vereins
  • Konsultationen mit Experten
  • Möglichkeit der öffentlichen Vorstellung von Projekten und Arbeitsresultaten einschließlich ihrer Publikation.

Durchführung wissenschaftlicher Konferenzen, Kolloquien, Seminare und Diskussionsveranstaltungen für die interessierte Öffentlichkeit.

Die zeitnahe Veröffentlichung aller Forschungsergebnisse.

Die Nutzungsmöglichkeit der Bibliothek und des Dokumentations- und Informationsdienstes für alle Interessenten.

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, dass die Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt ist.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die sich im Sinne der Zielstellung des Vereins einsetzen.
(2) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder Ausschluss.
(2) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören.

§ 6 Vereinsmittel

(1) Die Mittel für Vereinszwecke sollen durch Mitgliedsbeiträge, einmalige oder laufende Beiträge öffentlicher Körperschaften, Zuwendungen und Spenden aufgebracht werden.
(2) Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Solange hierzu keine Entscheidung erfolgt ist, bestimmt jedes Mitglied die Höhe seines Jahresbeitrages selbst.
(3) Die Mittel werden nur für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(1) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, falls der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung verlangen.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen einzuberufen.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, bei deren Verhinderung das älteste Mitglied.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen
a)
die Beschlussfassung über die inhaltlichen Schwerpunkte der Tätigkeit des Vereins für das kommende Jahr;
b)
die Wahlen und Ersatz- und Ergänzungswahlen zum Vorstand;
c)
die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
d)
die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes;
e)
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes;
f)
die Bestimmung des Revisionssachverständigen;
g)
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert; das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, Schatzmeister/Schriftführer und kann durch mindestens zwei Beisitzern erweitert werden. Das Amt des Vorstandes endet mit der Neuwahl.
(2) Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder jederzeit abberufen und Ersatz- und Ergänzungswahlen für den Rest der Wahlperiode des Vorstandes vornehmen.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(4) Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter, so oft ein Bedürfnis vorhanden ist. Sie kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(6) Über die Verhandlungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 10 Rechenschaftslegung und Revision

(1) Der Vorstand hat im ersten Quartal des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht zu erstellen.
(2) Der Jahresabschluss ist von einem Sachverständigen bis Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zu prüfen.
(3) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind zusammen mit dem Prüfungsbericht des Sachverständigen der Mitgliederversammlung in einer ordentlichen Sitzung offenzulegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Vertretung im Rechtsverkehr

(1) Die Gesamtvertretung des Vereins wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam wahrgenommen.
(2) Andere Personen können den Verein im Rechtsverkehr vertreten, wenn sie durch den Vorstand dazu bevollmächtigt sind.

§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Dreiviertel-Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 13 Anmeldung zum Vereinsregister

Die Satzung ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts in Berlin-Charlottenburg zur Registrierung vorzulegen.

(Fassung der Satzung mit den beschlossenen und bestätigten Änderungen vom 14.01.1994 und vom 17.12.1998.)